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   OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23   

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OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23 (https://dejure.org/2023,32954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.11.2023 - 3 ORs 23/23 (https://dejure.org/2023,32954)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. November 2023 - 3 ORs 23/23 (https://dejure.org/2023,32954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 222 StGB, § 13 StGB
    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit ("Kausalität") des Unterlassens

  • strafrechtsiegen.de

    Verkehrssicherungspflicht für dorfnahen Teich - Zurechenbarkeit des Unterlassens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222 ; StGB § 13
    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen durch Ertrinken seiner Kinder in einem nahegelegenen Teich; Beweiserbringung für die tatsächliche Verhinderung des Todes der Kinder bei Erfüllung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Tod dreier Kinder - Freispruch des Bürgermeisters im Zusammenhang mit den Tod dreier Kinder in einem Gemeindeteich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Eine am ehesten vergleichbare, nachfolgend noch erörterte, Konstellation wurde allerdings vom Bundesgerichtshof in BGH NJW-RR 1989, 219f entschieden ("Wildes Baden" von Kindern in einem Baggersee, dessen ufernaher Bereich zunächst flach war, dann aber eine plötzliche Abbruchkante aufwies; allgemein zur kommunalen Verkehrssicherungspflicht für Bade- und Baggerseen und bei sonstigen Wasserflächen Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht 5. Aufl. Rn. 766 - 771 m. w. N.).

    Das entspricht auch der erwähnten Entscheidung BGH NJW-RR 1989, 219 zu einer Abbruchkante an einem bis dahin "Gefahrlosigkeit geradezu vortäuschenden" seichten Bereich in einem zum "wilden" Baden genutzten Baggersee (zu "lebensbedrohlichen Fallen", Konstellationen also, in denen das Gewässer einerseits lebensbedrohlich und die Gefahr andererseits so wenig erkennbar ist, dass von einer "Falle" gesprochen werden muss, vgl. Krafft a. a.aO. S. 20f, 26f, 45, dort S: 44ff m. w. N. auch zur Abgrenzung von naturtypischen und atypisch-verdeckten Gefahren).

    Auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat im Ansatz betont, dass das Bewegen in der freien Natur grundsätzlich auf eigenes Risiko erfolgt (BGH NJW-RR 1989, 219, 220 ; vgl. auch OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 31 ).

    Der Senat sieht sich insoweit auch im Einklang mit der oben zitierten zivilrechtlichen Rechtsprechung, die in Fallgestaltungen, die als Vergleichsfälle herangezogen werden können, dem Grunde nach durchaus Verkehrssicherungspflichten bejaht hat (vgl. insbesondere BGH NJW-RR 1989, 219 ), ohne allerdings in solchen Fällen mehr als das Anbringen von geeigneten Warnschildern, etwa gar die Installation von unüberwindlichen Hindernissen wie Sicherheitszäunen, zu verlangen.

    Denn eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass mehr als auch für Kinder verständliche Warnschilder oder gar mehr als eine Umfriedung im Sinne der für Löschteiche geltenden DIN 14210 erforderlich gewesen seien, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht entnehmen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 219 ; BGH NJW 1997, 582 ; BGH NJW 1971, 1093 ; zu überwindbaren Hindernissen auch BGH NJW-RR 2020, 972).

    Dass die Beschaffenheit des Gewässers freilich so war, dass Gefahrlosigkeit geradezu "vorgetäuscht" wurde (vgl. BGH NJW-RR 1989, 219), kann vorliegend anhand der getroffenen Feststellungen aber nicht angenommen werden.

  • OLG Brandenburg, 19.02.2020 - 7 U 138/18

    Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Swimmingpoolunfall eines Kleinkindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind." (UA S. 45; dazu, dass eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind BGH NStZ 2009, 146, 147 Rn. 16; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30f; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 144-147; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 34879 Rn. 27).

    Wenn, wie hier, spezialgesetzliche Regelungen der Verkehrssicherungspflicht fehlen, ist - unbeschadet des § 1 StGB - auch nach Auffassung des Senats als Maßstab das heranzuziehen, was "ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren" (BGH NStZ 2009, 146f; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30m. w. N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 13 Rn. 60; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 348769 Rn. 27).

    Insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung, auf die seitens der strafrechtlichen Rechtsprechung häufig verwiesen wird, orientiert zudem den Maßstab nicht nur daran, was ein "umsichtiger und verständiger" Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, sondern spricht vom umsichtigen und verständigen "in vernünftigen Grenzen vorsichtigen" Menschen (BGH NJW 2008, 3775 ; OLG Saarbrücken a. a. O., 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. November 2017 4 U 19/17 BeckRS 2018, 39497 Rn. 30; OLG Brandenburg, 7. Zivilsenat, Urteil vom 19. Februar 2020 - 7 U 138/18 NJW-RR 2020, 972 Rn. 29; - jeweils m. w. N.).

    (Auch dort, wo das Ufer eines tiefen und schnell fließendes Gewässers wie des Rheins künstlich befestigt ist und eine nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass ein unbeaufsichtigtes Kind zu dieser Uferbefestigung vordringt und versehentlich in das Gewässer stürzt, ist es nicht zwingend nötig, das Gewässer komplett durch mannshohe Zäune oder durch Sicherheitszäune einzufrieden.) Gerade dort, wo es um vier- bis zehnjährige Kinder geht, ist eine Abwägung geboten, welche Maßnahmen dem Eigentümer oder sonst Verkehrssicherungspflichtigen zuzumuten sind, um auch solche Minderjährigen vor Gefahren zu schützen und in welchem Umfang die Entscheidung der Eltern, ihre Kinder dieses Alters zeitweise unbeaufsichtigt zu lassen und ihnen zu vertrauen, dass sie Gefahren, die für sie erkennbar sind, oder auf die sie aufmerksam gemacht wurden, vermeiden, eine Einschränkung der strafrechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers rechtfertigen (vgl. zu Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht durch die Verantwortung der Eltern auch OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29ff 35, 38, 39).

    Denn eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass mehr als auch für Kinder verständliche Warnschilder oder gar mehr als eine Umfriedung im Sinne der für Löschteiche geltenden DIN 14210 erforderlich gewesen seien, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht entnehmen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 219 ; BGH NJW 1997, 582 ; BGH NJW 1971, 1093 ; zu überwindbaren Hindernissen auch BGH NJW-RR 2020, 972).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Nach feststehender Rechtsprechung des BGH kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Bf. grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtliche relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jew. m.w. Nachw.; Lenckner, S. 571; Ulsenheimer, MedR 1992, 127 [130]; Stree, in: Schönke/Schröder, § 13 Rdnr. 61 m.w. Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risikoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 [1962], 441 [430ff.]; vgl. auch die Nachw. bei BGHSt 37, 106 [127] = NJW 1990, 2560 = NStZ 1990, 588).".

    Dieser seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1990 BGHSt 37, 106 = NJW 1990, 2560 ständigen Rechtsprechung schließt sich auch der Senat an.

    Da der Freispruch bereits aus den dargelegten Gründen geboten ist, kann auch offen bleiben, ob die Bejahung der Kausalität bzw. Zurechenbarkeit eines pflichtgemäßen Handelns des Angeklagten für den Todeseintritt zudem weiter vorausgesetzt hätte, dass das Gericht ohne Beweiswürdigungsfehler zu der Überzeugung gelangt wäre, dass ein nachdrückliches Drängen des Angeklagten zumindest auf gewisse plakative Maßnahmen der oben unter II.2.a) cc)(1) geschilderten Art einschließlich der ihm zur Verfügung stehenden kommunalaufsichtsrechtlichen Möglichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (rechtzeitig) dazu geführt hätte, dass die betreffenden Maßnahmen, etwa das Anbringen eines Holzzaunes, auch tatsächlich umgesetzt worden wären (vgl. diesbezüglich BGH NJW 1990, 2560, 2566 ).

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16

    BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Ebenso wenig kann die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht der Kommune an einem entgeltlich dem Verkehr eröffneten Badesee (BGH NJW 2018, 301 ; vgl. dazu Krafft, Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern, 2021, 14f - als pdf zugänglich über www.justiz.bayern.de) auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragen werden.

    (Eine weitere Differenzierung wird in Zivilsachen wegen der jedenfalls unter Zugrundelegung von BGH NJW 2018, 301 Rn 22ff gebotenen Beweislastumkehr bei groben Verstößen häufig auch nicht geboten sein.) Auch die DIN 14210 zu Löschteichen sieht keine Sicherheitszäune, sondern nur eine "Einfriedung" vor, obwohl Löschteiche häufig so steil abfallen sollen, dass es sich um "lebensbedrohliche Fallen" handeln soll (vgl. dazu Krafft a. a. O. S. 38f).

    Beweiserleichterungen und Vermutungsregeln, wie sie das Zivilrecht bei der schwerwiegenden Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten kennt (vgl. etwa BGH NJW 2018, 301, 303 Rn. 30f), verbieten sich im Strafrecht.

  • BGH, 13.11.1970 - 1 StR 412/70

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Bergbahn - Tödliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Die Ausführungen zum Umfang der strafrechtlich sanktionierten Verkehrssicherungspflicht entsprechen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 146 Rn. 16; BGH NJW 1971, 1093; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 43; BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.7.2023, § 222 Rn. 8f).

    Denn eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass mehr als auch für Kinder verständliche Warnschilder oder gar mehr als eine Umfriedung im Sinne der für Löschteiche geltenden DIN 14210 erforderlich gewesen seien, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht entnehmen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 219 ; BGH NJW 1997, 582 ; BGH NJW 1971, 1093 ; zu überwindbaren Hindernissen auch BGH NJW-RR 2020, 972).

    Alle diese Möglichkeiten sind zwar "nur hypothetische", aber bei der notwendigen Prüfung der "hypothetischen Kausalität" keineswegs fernliegende, rein denktheoretische Möglichkeiten, die in Erwägung zu ziehen, im konkreten Fall kein Anlass bestanden hätte, sondern naheliegende Möglichkeiten, die das Landgericht im vorliegenden Einzelfall in seine Erwägungen hätte ausdrücklich einbeziehen müssen (vgl. zur Notwendigkeit der sorgfältigen Prüfung der Ursächlichkeit des Unterlassens der erforderlichen Warnung für die tödlichen Unfälle auch BGH NJW 1971, 1093, 1094).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht kann zwar der überzeugende Grundsatz entnommen werden, dass die Rücksichtnahme auf Kinder, bei denen "aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs und Erforscherdrangs in besonderem Maß damit zu rechnen ist, dass sie sich, wenn auch unbefugterweise, einer vom Sicherungspflichtigen geschaffenen Gefahrenquelle nähern" im Rahmen der Gesamtabwägung erhebliches Gewicht zu haben hat (BGH NJW 1997, 582 ).

    Denn eine gefestigte Rechtsprechung dazu, dass mehr als auch für Kinder verständliche Warnschilder oder gar mehr als eine Umfriedung im Sinne der für Löschteiche geltenden DIN 14210 erforderlich gewesen seien, lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht entnehmen (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 219 ; BGH NJW 1997, 582 ; BGH NJW 1971, 1093 ; zu überwindbaren Hindernissen auch BGH NJW-RR 2020, 972).

    Offenbleiben kann auch, ob die DIN 14210 für Löschteiche angesichts der von der Rechtsprechung anerkannten Bedeutung dieses Regelwerks (vgl. BGH NJW 1997, 582) für die Beurteilung der Frage, wieweit Verkehrssicherungspflichten reichen, auch unabhängig davon, ob sie vorliegend unmittelbar einschlägig war, eine gewisse Indizwirkung dafür, was vom Verantwortlichen eines Teichs verlangt werden kann, entfalten könnte.

  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Die Ausführungen zum Umfang der strafrechtlich sanktionierten Verkehrssicherungspflicht entsprechen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 146 Rn. 16; BGH NJW 1971, 1093; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 43; BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.7.2023, § 222 Rn. 8f).

    Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind." (UA S. 45; dazu, dass eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind BGH NStZ 2009, 146, 147 Rn. 16; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30f; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 144-147; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 34879 Rn. 27).

    Wenn, wie hier, spezialgesetzliche Regelungen der Verkehrssicherungspflicht fehlen, ist - unbeschadet des § 1 StGB - auch nach Auffassung des Senats als Maßstab das heranzuziehen, was "ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren" (BGH NStZ 2009, 146f; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 39497 Rn. 30m. w. N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 972, 974 Rn. 29; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 13 Rn. 60; vgl. auch BGH BeckRS 2019, 348769 Rn. 27).

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. April 2000 NJW 2000, 2754, 2757 ausgeführt: "Bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes ist hypothetisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß verhalten hätte.

    Daher ist daran festzuhalten, dass "Kausalität" bzw. "Zurechnung" im oben dargelegten Sinn die volle positive Überzeugung eines hypothetischen Ursachenzusammenhangs, also die positive Überzeugung, dass die pflichtgemäße Handlung den Taterfolg verhindert hätte, verlangt (vgl. BGH NJW 2000, 2754, 2757 ).

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur der eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts; dieses darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, nicht aber durch seine eigene ersetzen (BGH NJW 1957, 1039; NStZ 1983, 277; NStZ 2014, 475).
  • BGH, 23.01.2018 - 2 StR 238/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23
    Die Urteilsgründe eines Schuldspruchs müssen insbesondere erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht oder ob sich die Schlussfolgerung des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass sie letztlich Vermutung bleibt (BGH BeckRS 2022, 12485 Rn. 14; BGH BeckRS 2018, 2169; BGH BeckRS 2016, 12922 Rn. 26; BGH NStZ-RR 2013, 387; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 261 Rn. 2, 2a, 38 m. w. N.; KK-StPO Tiedemann, 9. Aufl. 2023, § 261 Rn. 188f).
  • BGH, 26.04.2022 - 2 StR 355/21

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Aussage gegen Aussage: Darstellung in

  • BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82

    Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener

  • BGH, 06.03.2007 - 3 StR 497/06

    Totschlag (Unterlassen; Rettungsmöglichkeit); bedingter Vorsatz (Erkennen der

  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 403/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringere

  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 454/15

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern; keine automatische Aufhebung der

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 140/12

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei der Ablehnung eines

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87

    Tod im Schwimmbad durch ungesicherte Pumpanlage - Voraussetzung der Anlastung von

  • BGH, 12.10.1987 - 2 StR 494/87

    Pflichtwidrige Nichtveranlassung einer gebotenen Untersuchung und Behandlung

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

  • BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87

    Haftungsbegründende Kausalität bei pflichtwidrigem Unterlassen einer gebotenen

  • BGH, 12.11.1986 - 3 StR 260/86

    Vorgehensweise bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes für den

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